Auswirkungen des RCEP auf das geistige Eigentum in Australien
Von Giovanni Sapere
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Ein detaillierter Blick darauf, welche Auswirkungen die Regionale Umfassende Wirtschaftspartnerschaft (RCEP) auf das geistige Eigentum in Australien hat
Wenn neue Handelsabkommen aufgesetzt werden, können Klauseln zum geistigen Eigentum (IP) Aufmerksamkeit erhalten, die von überhaupt keiner bis hin zu wütenden Protesten auf den Straßen von Auckland reicht. Die jüngste Unterzeichnung des RCEP hat verhältnismäßig wenig Berichterstattung erfahren (verglichen mit dem Aufruhr, den die TPP-Verhandlungen auslösten), wohl weil andere Themen auf der Prioritätenliste der Medien weiter oben standen. Wir haben uns jedenfalls die Bestimmungen zu Patenten und Designs, die nun von einem Drittel der Weltwirtschaft unterzeichnet wurden, sorgfältig angesehen, und vier Themen sind uns aufgefallen.
Patentfähiger Gegenstand
Ob erfinderische Tätigkeit in einigen modernen Technologiefeldern, insbesondere in computerimplementierten Bereichen, patentierbar ist, war in Australien Gegenstand erheblicher Auseinandersetzungen, wobei immer mehr Entscheidungen des Patentamts angefochten werden. In diesem Zusammenhang steht die Schlichtheit, mit der das RCEP definiert, wofür „Patente erhältlich sein müssen“, in scharfem Kontrast:
Für jede Erfindung, sei es ein Erzeugnis oder ein Verfahren, auf allen Gebieten der Technik, vorausgesetzt, sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar.
„Gewerblich anwendbar“ darf dann als gleichbedeutend mit „nützlich“ angesehen werden. Wir erwarten, dass die australische Regierung argumentieren wird, dass der geltende Patents Act 1990 (Cth) und die Patents Regulations 1991 (Cth) die Formulierung des RCEP in dieser Hinsicht hinreichend umsetzen. Selbst wenn dies nur stillschweigend angenommen wird, kann dieses Abkommen in einem künftigen Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten nützlich sein, um darzulegen, dass der enge Umfang dessen, was das australische Patentamt in manchen Fällen als patentierbar befunden hat, den weit gefassten Absichten widerspricht, die die Regierung gegenüber internationalen Partnern formuliert hat.
Neuheitsschonfristen
Bestimmte Angehörige unseres Berufsstands hatten in einem pazifischen Handelsabkommen eine Gelegenheit gesehen, die Verfügbarkeit und Behandlung von Neuheitsschonfristen für Patente und Designs in der gesamten Region zu harmonisieren. Solche Hoffnungen wurden rasch zerschlagen, denn das RCEP besagt lediglich:
Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile von Neuheitsschonfristen für Patente an, die es erlauben, bestimmte öffentliche Offenbarungen von Erfindungen bei der Beurteilung der Neuheit einer Erfindung außer Betracht zu lassen, um Innovation zu fördern.
Es scheint also, dass die bereits nach der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen minimalen Schonfristen (die selten von praktischem Nutzen sind und sich nur auf Offenbarungen auf Ausstellungen oder entgegen einer Vertraulichkeitsverpflichtung beziehen) auch unter dieser neuen Formulierung weiterhin genügen werden. Interessanterweise wird eine Schonfrist für Designs überhaupt nicht erwähnt, obwohl im Rahmen der derzeit anhängigen Überprüfung des australischen Designsystems zunehmend empfohlen wird, eine Schonfrist einzuführen.
Beschleunigte Prüfung
Bessere Nachrichten für ungeduldige Anmelder: Einige der Unterzeichner des RCEP hatten bisher keine oder wenig genutzte Mechanismen zur Beschleunigung der Prüfung einer Anmeldung. Das RCEP fordert ausdrücklich jede Vertragspartei auf, sich um Verfahren zur beschleunigten Patentprüfung zu bemühen. Wir erwarten daher mit Interesse weitere Informationen der Mitgliedstaaten dazu, wie diese Formulierung in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung umgesetzt wird. Unsere lokalen Büros werden sicher weiter berichten.
Versuchsprivileg
Obwohl es in den Patentgesetzen der meisten Länder bereits ein recht gängiges Merkmal ist, ist es erfreulich zu sehen, dass ein internationales Abkommen ausdrücklich festhält, dass jede zu Versuchszwecken vorgenommene Handlung keine Verletzungshandlung ist. Eine solche Rechtssicherheit ist besonders in Bereichen wichtig, in denen in Versuchsphasen üblicherweise eine grenzüberschreitende Nutzung erforderlich ist, etwa in der Logistik oder bei Software. Abschließend lässt sich sagen: Die Medien sind wahrscheinlich gerechtfertigt, wenn sie das RCEP durchgehen lassen, jedenfalls soweit es Patente und Designs betrifft. Eine zunehmende Harmonisierung der Verfahren im Erteilungsverfahren in der Region wird jedoch die Rechtssicherheit hinsichtlich des Schutzumfangs für Mandanten erhöhen, die im asiatisch-pazifischen Raum tätig sind, und einheitlichere Ergebnisse im Erteilungsverfahren sicherstellen.
David Mueller-Wiesner
SENIOR ASSOCIATE
PATENTE: MASCHINENBAU & IKT
+61 2 9393 0100
david.mueller-wiesner@spruson.com
Simon Reynolds
PRINCIPAL
PATENTE: MASCHINENBAU & IKT
+61 2 9393 0100
simon.reynolds@spruson.com
Lesen Sie auch –> Überlegungen zur Patentierung computerimplementierter Erfindungen



