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Zusatzpatente in Indien

Von editore
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Zusatzpatente in Indien

Nach dem indischen Patentrecht wird ein Patent für eine Erfindung erteilt, die die Kriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erfüllt. Der Prozess von Forschung und Entwicklung ist jedoch ein fortlaufender, und bei mehreren Gelegenheiten werden dabei Verbesserungen oder Abwandlungen der Haupterfindung entwickelt. Alternativ ergeben sich die Verbesserungen oder Abwandlungen der Haupterfindung aus Rückmeldungen der Verbraucher. Sie sind zwar neu, erfüllen aber angesichts der Offenbarung in den Patentanmeldungen bzw. erteilten Patenten zur Haupterfindung nicht unbedingt das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit. Aufgrund dieser Einschränkung kommen solche Verbesserungen oder Abwandlungen nicht für die Erteilung eines eigenständigen Patents in Frage.

Das indische Patentrecht bietet für solche Verbesserungen oder Abwandlungen Schutz in Form von „Zusatzpatenten“ (Patents of Addition). Die Abschnitte 54, 55 und 56 des Indian Patents Act von 1970 regeln das Recht der Zusatzpatente und sind nachstehend wiedergegeben.

  1. Zusatzpatente.—

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts kann der Controller, wenn eine Patentanmeldung für eine Verbesserung oder Abwandlung einer in der dafür eingereichten vollständigen Beschreibung beschriebenen oder offenbarten Erfindung (in diesem Gesetz als „Haupterfindung“ bezeichnet) eingereicht wird und der Anmelder auch für diese Erfindung ein Patent beantragt oder beantragt hat oder deren Patentinhaber ist, auf Antrag des Anmelders das Patent für die Verbesserung oder Abwandlung als Zusatzpatent erteilen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts kann der Controller, wenn eine Erfindung, die eine Verbesserung oder Abwandlung einer anderen Erfindung darstellt, Gegenstand eines eigenständigen Patents ist und der Inhaber dieses Patents zugleich Inhaber des Patents für die Haupterfindung ist, auf Antrag des Patentinhabers durch Beschluss das Patent für die Verbesserung oder Abwandlung widerrufen und dem Patentinhaber dafür ein Zusatzpatent erteilen, das das gleiche Datum trägt wie das Datum des so widerrufenen Patents.

(3) Ein Patent darf nicht als Zusatzpatent erteilt werden, es sei denn, der Tag der Einreichung der Anmeldung war derselbe wie der oder später als der Tag der Einreichung der Anmeldung für die Haupterfindung.

(4) Ein Zusatzpatent darf nicht vor der Erteilung des Patents für die Haupterfindung erteilt werden. 55. Laufzeit von Zusatzpatenten.—

(1) Ein Zusatzpatent wird für eine Laufzeit erteilt, die der des Patents für die Haupterfindung entspricht, oder für den noch nicht abgelaufenen Teil davon, und bleibt während dieser Laufzeit oder bis zum früheren Erlöschen des Patents für die Haupterfindung in Kraft, nicht länger: Wird das Patent für die Haupterfindung nach diesem Gesetz widerrufen, kann das Gericht oder gegebenenfalls der Controller auf einen in der vorgeschriebenen Weise gestellten Antrag des Patentinhabers anordnen, dass das Zusatzpatent für die Restlaufzeit des Patents für die Haupterfindung zu einem eigenständigen Patent wird, und das Patent bleibt dann entsprechend als eigenständiges Patent in Kraft.

(2) Für ein Zusatzpatent sind keine Jahresgebühren zu entrichten; wird ein solches Patent jedoch nach Absatz 1 zu einem eigenständigen Patent, sind danach dieselben Gebühren zu denselben Terminen zu zahlen, als wäre das Patent ursprünglich als eigenständiges Patent erteilt worden. 56. Gültigkeit von Zusatzpatenten.—

(1) Die Erteilung eines Zusatzpatents darf nicht allein mit der Begründung verweigert werden, und ein als Zusatzpatent erteiltes Patent darf nicht allein mit der Begründung widerrufen oder für ungültig erklärt werden, dass die in der vollständigen Beschreibung beanspruchte Erfindung im Hinblick auf eine Veröffentlichung oder Benutzung — (a) der in der zugehörigen vollständigen Beschreibung beschriebenen Haupterfindung oder (b) einer in der vollständigen Beschreibung eines Zusatzpatents zum Patent für die Haupterfindung oder einer Anmeldung für ein solches Zusatzpatent beschriebenen Verbesserung oder Abwandlung der Haupterfindung keine erfinderische Tätigkeit aufweist; und die Gültigkeit eines Zusatzpatents darf nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass die Erfindung Gegenstand eines eigenständigen Patents hätte sein müssen.

(2) Zur Beseitigung von Zweifeln wird erklärt, dass bei der Beurteilung der Neuheit der Erfindung, die in der aufgrund einer Anmeldung für ein Zusatzpatent eingereichten vollständigen Beschreibung beansprucht wird, auch die vollständige Beschreibung zu berücksichtigen ist, in der die Haupterfindung beschrieben ist. Eine gründliche Lektüre der Bestimmungen ergibt folgende Punkte zu Zusatzpatenten:

Die Anmeldung für ein Zusatzpatent muss von demselben Anmelder bzw. Patentinhaber eingereicht werden, der Anmelder der Hauptanmeldung bzw. Inhaber des erteilten Hauptpatents ist; Der Tag der Einreichung der Anmeldung für ein Zusatzpatent muss derselbe sein wie der oder später liegen als der Tag der Einreichung der Hauptanmeldung; Die im Zusatzpatent beanspruchte Erfindung muss das Erfordernis der Neuheit erfüllen; und Bei der im Zusatzpatent beanspruchten Erfindung darf angesichts der Offenbarung in der Hauptanmeldung nicht festgestellt werden, dass es ihr an erfinderischer Tätigkeit fehlt; und Ist eine Abwandlung oder Verbesserung einer Erfindung Gegenstand eines eigenständigen Patents, kann der Anmelder beantragen, dass ein solches erteiltes Patent in ein Zusatzpatent umgewandelt wird, sofern der Inhaber des Zusatzpatents derselbe ist wie der Inhaber des eigenständigen Patents.

In der Sache Ravi Kamal Bali vs. Kala Tech and Ors. hat Richter Vazifdar entschieden, dass der Anmelder eines Zusatzpatents derselbe sein muss wie der Anmelder bzw. Patentinhaber der Hauptanmeldung bzw. des Hauptpatents. Der maßgebliche Teil des Urteils ist nachstehend wiedergegeben:

„Die Abschnitte 54 und 55 stellen ausdrücklich die Verbindung zwischen der Haupterfindung und dem Zusatzpatent her. Sie gehen davon aus, dass der Patentinhaber der Haupterfindung und der Patentinhaber des Zusatzpatents dieselben sind. Abschnitt 54 gestattet die Erteilung eines Zusatzpatents nur, wenn dessen Anmelder ein Patent für die Haupterfindung beantragt oder beantragt hat, für die die Abänderung oder Verbesserung beansprucht wird. Es liegt daher auf der Hand, dass nur der Patentinhaber der Haupterfindung berechtigt ist, die Haupterfindung zu verbessern oder abzuwandeln, da es andernfalls jedem erlauben würde, davon zu profitieren, indem er die Haupterfindung ausnutzt. Ein Außenstehender der Haupterfindung kann kein Zusatzpatent für eine Abwandlung oder Verbesserung der Haupterfindung beantragen.

Eine gegenteilige Auffassung würde zu höchst widersinnigen Ergebnissen führen.

“Ein weiterer Vorteil von Zusatzpatenten besteht darin, dass sie auch nach der Erteilung des Patents für die Haupterfindung beantragt werden können, d. h., Zusatzpatente sind anders als Teilanmeldungen nach den Bestimmungen des indischen Patentrechts nicht fristgebunden. Die Laufzeit eines Zusatzpatents entspricht der Laufzeit bzw. der Restlaufzeit des Hauptpatents und kann daher kürzer sein als die übliche Laufzeit von 20 Jahren. Dieser Nachteil wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass für Zusatzpatente keine Jahresgebühren gesondert zu zahlen sind. Wird das Hauptpatent durch Beschluss des Gerichts bzw. des Controllers widerrufen, kann das Zusatzpatent zudem in ein eigenständiges Patent umgewandelt werden, und Jahresgebühren werden erst danach fällig.

Zusatzpatente sind daher ein nützliches Mittel, um an der Haupterfindung vorgenommene Verbesserungen oder Abwandlungen kostengünstig zu schützen. Es ist jedoch ratsam, eine Anmeldung für ein Zusatzpatent nur dann einzureichen, wenn solche Verbesserungen oder Abwandlungen die etablierten Kriterien für die Erteilung eines eigenständigen Patents voraussichtlich nicht erfüllen, da ein Zusatzpatent in der Regel eine Laufzeit von weniger als 20 Jahren hat.

Autorin: Dr. Niti Dewan