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Gültigkeit von Unionsmarken: Generalanwalt befürwortet Angriff vor dem EUIPO auch nach Verletzungsklage

Die Schlussanträge von Generalanwalt Andrea Biondi legen nahe, dass Beklagte Unionsmarken auch nach Beginn des Verletzungsverfahrens vor dem EUIPO angreifen können, was Rechtsstreitigkeiten verzögern könnte.

Von Giovanni Sapere
3 Min. LesezeitHuman-Edited, AI-Assisted

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Gültigkeit von Unionsmarken: Generalanwalt befürwortet Angriff vor dem EUIPO auch nach Verletzungsklage
Photo: Tingey Injury Law Firm / Unsplash

Die jüngsten Schlussanträge von Generalanwalt Andrea Biondi an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) könnten die Strategie beim Angriff auf Unionsmarken erheblich verändern. Sie behandeln die Frage, ob ein Beklagter in einem Verletzungsverfahren über eine Unionsmarke, der zunächst keine Widerklage erhoben hat, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) dennoch die Erklärung der Nichtigkeit beantragen kann und ob dies die Aussetzung des Verletzungsverfahrens erfordert [IPWatchdog](https://ipwatchdog.com/2026/10/08/challenging-validity-eu-trademark-outside-courtroom-cjeu-advocate-generals-approach/). Diese Verfahrensfrage hat erhebliche Folgen für Dauer und Komplexität von Markenstreitigkeiten in der gesamten EU.

Die zentrale Frage der Markengültigkeit

Die zentrale Frage in der Rechtssache C-392/25, Bodegas Sanviver gegen Bodegas Vega Sicilia, betrifft den Zeitpunkt und die Art und Weise, die Gültigkeit einer Unionsmarke anzugreifen. Konkret geht es darum, ob ein Beklagter, gegen den eine Verletzungsklage erhoben wurde, später beim EUIPO die Erklärung der Nichtigkeit beantragen kann, auch wenn er vor Gericht eine Widerklage hätte erheben können. Ferner wird gefragt, ob ein solcher späterer Antrag beim EUIPO die Aussetzung des laufenden Verletzungsverfahrens erforderlich macht IPWatchdog. Ein Unionsmarkengericht ist ein nationales Gericht, das für Verfahren über Unionsmarken bestimmt ist, während das EUIPO die offizielle Stelle für die Eintragung und Verwaltung von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist.

„Hinter dem, was wie eine technische Frage der Verfahrenskoordination aussieht, steht eine Entscheidung, die die strategische Landschaft von Unionsmarkenstreitigkeiten verändern könnte.“

— IPWatchdog

Der Streit: die Marke UNICO

Der Streit begann im Juli 2018, als Bodegas Vega Sicilia, Inhaberin der Unionswortmarke UNICO für Weine, ein Verletzungsverfahren gegen Bodegas Sanviver einleitete. Sanviver vertrieb Wermut unter dem Zeichen „ÚNICO“. Statt im Verletzungsverfahren eine Widerklage gegen die Gültigkeit von UNICO zu erheben, stellte Sanviver im Dezember 2018 beim EUIPO einen gesonderten Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit. Die Löschungsabteilung des EUIPO erklärte die Marke UNICO anschließend aus absoluten Gründen für nichtig IPWatchdog. Das spanische Verletzungsverfahren wurde fortgesetzt und führte zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts Alicante an den EuGH, nachdem der spanische Oberste Gerichtshof zur Aussetzung des Verfahrens eine andere Auffassung vertreten hatte.

Spanisches Markenrecht und Unionsmarkenrecht

Die Komplexität der Frage zeigt sich im Gegensatz zwischen dem spanischen nationalen Markenrecht und der Unionsmarkenverordnung (UMV). Nach Artikel 61 bis Absatz 5 des spanischen Markengesetzes muss der Beklagte, sobald eine Verletzungsklage wegen einer nationalen Marke erhoben ist, deren Gültigkeit mit einer Widerklage vor Gericht angreifen, nicht durch einen Antrag beim Spanischen Patent- und Markenamt (OEPM). Das begründet eine klare Regel der Verfahrenskonzentration IPWatchdog. Die UMV hingegen sieht zwei getrennte Möglichkeiten vor, die Gültigkeit einer Unionsmarke anzugreifen: einen Antrag beim EUIPO oder eine Widerklage vor einem Unionsmarkengericht. Entscheidend ist, dass die UMV nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Erhebung einer Verletzungsklage den Weg zum EUIPO verschließt, und auch nicht vorschreibt, dass ein Beklagter, der eine Widerklage hätte erheben können, es aber nicht getan hat, das Recht verliert, die Nichtigerklärung beim EUIPO zu beantragen.

Schlussanträge des Generalanwalts und Folgen

In seinen Schlussanträgen vom 3. September 2026 schloss sich Generalanwalt Andrea Biondi der Auslegung des spanischen Obersten Gerichtshofs an. Er kam zu dem Ergebnis, dass die UMV zwei getrennte Wege zum Angriff auf die Gültigkeit einer Unionsmarke eröffnet und der Weg zum EUIPO offen bleibt, bis das Verletzungsverfahren mit einem rechtskräftigen Urteil endet IPWatchdog. Das bedeutet, dass ein Beklagter auch in einem späten Stadium des Verletzungsverfahrens beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen kann. Die praktische Bedeutung ist erheblich: Ein solcher Antrag kann das Unionsmarkengericht verpflichten, das Verletzungsverfahren auszusetzen. Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO können langwierig sein, mit Beschwerden zu den Beschwerdekammern des EUIPO, dem Gericht der Europäischen Union und möglicherweise dem EuGH, und Verletzungsurteile womöglich um mehrere Jahre verzögern.

Worauf zu achten ist

Die endgültige Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-392/25 wird die strategische Landschaft von Unionsmarkenstreitigkeiten maßgeblich prägen. Folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, könnte dies Beklagten mehr Flexibilität beim Angriff auf die Markengültigkeit verschaffen, allerdings um den Preis womöglich langwieriger und komplexer Rechtsstreitigkeiten IPWatchdog. Dieser Ansatz könnte dazu führen, dass Verletzungsverfahren häufiger bis zum Ausgang von Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO ausgesetzt werden, was die Effizienz der Markendurchsetzung in der gesamten Europäischen Union beeinträchtigt.